Nach 1. Sommerbehandlung geernteter Honig
Zwischen Anfang und Mitte August haben die Bienenvölker die erste Sommerbehandlung hinter sich. Fängt jetzt eine grosse Spättracht an und die Imkerinnen und Imker setzen wieder die Honigaufsätze auf, darf dieser Honig von Gesetzes wegen weder verkauft noch verschenkt werden.
Imker-innen dürfen diesen Honig aber
- zu Futtersirup für die Überwinterung verarbeiten,
- zu Futterteig für die betriebseigene Imkerei verarbeiten,
- unverarbeitet zur Fütterung von Jungvölkern verwenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im BGD-Artikel in der Juni-Ausgabe 2020 der Schweizerischen Bienen-Zeitung.